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Mogelpackung: Kohlestrom wird Ökostrom

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Achtung Mogelpackung: Wie Kohlestrom zu Ökostrom wird

aus dem aktuellen Lichtblick Newsletter:

Kaum zu glauben, aber wahr! Die Bundesregierung erlaubt Anbietern von
Strom aus Atom und Kohle, einen Teil ihrer Energie als Ökostrom zu
kennzeichnen – auch wenn kein Ökostrom geliefert wird. Wie kann das
sein?

Die gesetzliche Stromkennzeichnung soll Kunden über den Energiemix
informieren, mit dem sie beliefert werden. Eine neue Regelung ermöglicht es
jedoch, dass ein Anbieter ausschließlich Strom aus Atom- und Kohlekraftwerken
kauft, den Kunden aber vorgaukelt, sie würden teilweise auch mit Ökostrom
versorgt.
Hintergrund ist die staatlich garantierte Ökostrom-Förderung von derzeit 3,53
Cent pro Kilowattstunde, die jeder Verbraucher für den Ausbau der erneuerbaren
Energien bezahlt. Der Strom, der damit finanziert wird, dient jedoch nicht zur
Versorgung der Kunden, sondern wird an der Börse verkauft. Obwohl der Strom
nicht an die Haushalte geliefert wird, darf dieser Ökostrom-Anteil auf der
Rechnung, der Webseite und in Werbematerialien angegeben werden. Je nach
Anbieter kann dieser Greenwashing-Anteil bis zu 20 Prozent des Strommixes
ausmachen.
LichtBlick und andere Ökostromanbieter stimmen darin überein, dass es sich bei
der neuen Regelung der Stromkennzeichnung um Verbrauchertäuschung handelt
und keine Transparenz herrscht. Wir fordern, diese Regelung im Energiegesetz
wieder rückgängig zu machen.
Übrigens: Vor wenigen Wochen haben wir erfolgreich gegen
Verbrauchertäuschung des Energieriesen RWE geklagt. Der Konzern warb für
seinen Stromtarif mit einem angeblichen „Festpreis“. Tatsächlich waren nur 60%
des Preises garantiert der Rest konnte auch weiter verändert werden. Diese
irreführende Werbung wurde vom Oberlandesgericht Hamm untersagt. RWE hat
seine Werbung mit dem „Festpreis“ eingestellt.
Unser Einsatz für Transparenz und für die Verbraucher ist ein LichtBlick – immer
wieder.
Die Entscheidungen: Landgericht Dortmund, Urteil vom 16. März 2011, Az. 20 O
101/10 und OLG Hamm Urteil vom 8. November 2011 Az. I-4 U 58/11